Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 15 Disziplinarmaßnahmen, Ermessensgrundsatz
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/15#abs-1 (1) Dienstvergehen nach § 23 des Soldatengesetzes können geahndet werden durch einfache Disziplinarmaßnahmen nach § 22 oder durch gerichtliche Disziplinarmaßnahmen nach § 60. Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen dürfen nur von den Wehrdienstgerichten verhängt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/15#abs-2 (2) Die oder der zuständige Disziplinarvorgesetzte bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wie wegen eines Dienstvergehens nach diesem Gesetz einzuschreiten ist. Dabei ist auch das gesamte dienstliche und außerdienstliche Verhalten zu berücksichtigen.
Wird zitiert von 23 Entscheidungen zu § 15 WDO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 28.06.2012 – 2 WD 34/10Gerichtliches Disziplinarverfahren; Umgehung des Verlesungsverbots des § 106 Abs. 2 Satz 4 WDO 2002; Belehrungsfehler; Beweisverwertungsverbot; Widerspruch des Soldaten; Vernehmung der Vertrauensperson als ZeugeZitiert von 26
- BVerwG, 18.12.2019 – 1 WRB 5/18Kostenübernahmeanspruch einer Vertrauensperson bei Rechtsstreit um ihren disziplinaren SchutzstatusZitiert von 3
- BVerwG, 31.01.2012 – 2 WD 4/11Aufhebung und Zurückverweisung; Verfahrensmangel; Nachholung der Anhörung der Vertrauensperson; Mängelbeseitigung; RuhestandsversetzungZitiert von 9
- BVerfG, 21.06.2005 – 2 BvR 957/04Zitiert von 4
- BVerwG, 25.08.2026 – 2 WDB 7.26, 2 WDB 7.26 (2 WDB 4.26)Erfolgloser Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Gehörsverletzung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 26.02.2026 – 1 WB 40.25
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 26.02.2026 – 1 WB 50.25Zitiert von 1
- BVerwG, 28.08.2025 – 1 WB 8.25Unstatthafter Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen Stellungnahmen zu einer Beschwerde
- BVerwG, 30.01.2025 – 1 WB 46/24Nichtbearbeitung von Beschwerden; Anspruch auf VerbescheidungZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 WDO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.