Gesetze / Wehrdisziplinarordnung

WDO

§ 15 Disziplinarmaßnahmen, Ermessensgrundsatz

Stand: 13.04.2025

Bund17 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/15#abs-1 (1) Dienstvergehen nach § 23 des Soldatengesetzes können geahndet werden durch einfache Disziplinarmaßnahmen nach § 22 oder durch gerichtliche Disziplinarmaßnahmen nach § 60. Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen dürfen nur von den Wehrdienstgerichten verhängt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/15#abs-2 (2) Die oder der zuständige Disziplinarvorgesetzte bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wie wegen eines Dienstvergehens nach diesem Gesetz einzuschreiten ist. Dabei ist auch das gesamte dienstliche und außerdienstliche Verhalten zu berücksichtigen.

§ 14 § 16